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Satzung der DLRG Heddesheim e.V.

I N HA L T S V E R Z E I C H N I S

I.          Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


II.        Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
                § 2 Zweck

                § 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung


III.       Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Beitrag

§ 6 Ausübung der Rechte und Delegierte

§ 7 Rechte des Mitglieds

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
 

IV        Gliederungen der DLRG und deren Aufgaben

§ 9 Gliederungen des Bezirks

§ 10 Aufgaben der Gliederungen

 

V.        Jugend

                § 11 Jugend

 

VI.       Organe

1. Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 12 Aufgaben

§ 13 Einberufung

§ 14 Ladungsfrist

§ 15 Antragsberechtigung

§ 16 Beschlussfassung

§ 17 Abstimmung und Wahlen

§ 18 Protokoll

 

2. Abschnitt: Gruppenvorstand

§ 19 Geschäftsführung und Leitung

§ 20 Zusammensetzung

§ 21 Vertretungsbefugnis

§ 22 Amtszeit

§ 23 Geschäftsverteilung

§ 24 Tagung und Einladung

§ 25 Beschlussfähigkeit

 

3. Abschnitt: Schiedsgerichte, Schiedsstelle

§ 26 Beschlussfähigkeit

§ 27 Zusammensetzung

§ 28 Kostentragung

§ 29 Schieds- und Ehrengerichtsordnung

§ 30 Ordentlicher Rechtsweg

 

VII.  Kommissionen

§ 31 Aufgabe

 

VIII. sonstige Bestimmungen

§ 32 Ordnungen und Richtlinien

§ 33 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und –Material

§ 34 Ehrungen

§ 35 Geschäftsordnung

§ 36 Wirtschaftsordnung

§ 37 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

 

IX.   Schlussbestimmungen

§ 38 Satzungsänderung

§ 39 Auflösung

§ 40 Inkrafttreten

 

I.       Allgemeines
 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die am 26.03.1994 gegründete DLRG-Gruppe Heddesheim e. V. ist eine Gliederung des Bezirks Rhein-Neckar e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, eingetragen unter der Nummer VR 330051 im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim. Sie führt die Bezeichnung: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Gruppe Heddesheim e.V. im Bezirk Rhein-Neckar e.V.
     
  2. Die DLRG-Gruppe Heddesheim e.V. (nachfolgend Gruppe genannt) ist eingetragen unter der Nr. VR430732 im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim. Der Sitz der Gruppe ist Heddesheim.
  3. Das Tätigkeitsgebiet der Gruppe umfasst grundsätzlich das Gebiet der Gemeinde Heddesheim im Bundesland Baden-Württemberg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II.      Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

 

§ 2 Zweck

  1. Die vordringliche Aufgabe der Gruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
  2. Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
    a. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
    b. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
    c, Ausbildung im Rettungsschwimmen,
    d. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
    e. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
    f. Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG-Gruppe ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
  3. Zu den weiteren Aufgaben gehören auch die
    a. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
    b. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
    c. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
    d. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
    e. Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
    f. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,
    g. Zusammenarbeit mit Behörden und Bundes- und Landesorganisationen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Die Gruppe ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Gruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gruppe mit Ausnahme der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung satzungsgemäßer Aufgaben. Die Gruppe darf niemandem Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.
  3. Spenden dürfen nur für die von der Gruppe verfolgten Zwecke verwendet werden; die geltenden Bestimmungen über die Erteilung von Spendenbescheinigungen sind zu beachten.

 

III. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der DLRG-Gruppe Heddesheim können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen. Das Mitglied erkennt durch seine schriftliche Beitrittserklärung die Satzung, die Ordnungen und Ausführungsbestimmungen der DLRG e.V., des Landesverbands Baden e.V., des Bezirks Rhein-Neckar e.V. und der Gruppe an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Die Mitglieder haben die Interessen der DLRG zu wahren, dies unter Beachtung dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der Gruppe.
  3. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die Gruppe nicht verpflichtet.

 

§ 5 Beitrag

Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind. Daher kann das Mitglied sein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung der Gruppe nur ausüben, wenn der fällige Mitgliedsbeitrag an die Gruppe abgeführt wurde. Entsprechend können die Vertreter der Gruppe ihr Stimmrecht in der Bezirkstagung und der Bezirksratstagung nur ausüben, wenn die Gruppe die fälligen Beitragsanteile abgeführt hat.

 

§ 6 Ausübung der Rechte und Delegierte

Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung vertreten. Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung, soweit nicht in der Gruppe vorher neue Delegierte gewählt werden.

 

§ 7 Rechte des Mitglieds

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen sowie das Protokoll der Mitgliederversammlung einzusehen. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen der Gruppe nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der Gruppe können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
  2. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres seiner Gliederung zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  3. Die Streichung als Mitglied kann erfolgen wegen einem Beitragsrückstand, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Bezahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
  4. Den zeitweisen oder dauernden Ausschluss aus der DLRG sowie weitere Maßnahmen der Vereinsstrafgewalt kann nur das Schieds- und Ehrengericht aussprechen.
  5. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Gruppe abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die Gruppe im Übrigen nicht verpflichtet wird.

 

IV Gliederungen der DLRG und deren Aufgaben

§ 9 Gliederung des Bezirks

 

  1. Der Bezirk Rhein-Neckar e.V. (nachfolgend Bezirk genannt) gliedert sich in Gruppen mit eigener Rechtsfähigkeit. Die Grenzen der Gruppen sollen mit denen der Gemeinden übereinstimmen. Über Änderungen von Gruppengrenzen entscheidet der Bezirksrat nach Anhörung der beteiligten Gruppen.
  2. Die Gruppe kann Untergliederungen als unselbständige Stützpunkte ohne eigene Rechtsfähigkeit bilden. Die Satzung der Gruppe muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit der Satzung des Bezirks in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen.

 

§ 10 Aufgaben der Gliederungen

  1. Die Gruppe ist an die Satzung des Bezirks gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
  2. Die Höhe der abzuführenden Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen wird durch Gremien der übergeordneten Gliederungen festgelegt und ist für die Gruppe verbindlich.
  3. Zu allen Mitgliederversammlungen ist der Bezirk fristgerecht einzuladen. Der Vorsitzende des Bezirks, bzw. ein vom Bezirksvorstand beauftragter Vertreter hat das Recht, an Zusammenkünften der Gruppe teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.
  4. Die Satzung der Gruppe einschließlich der Satzungsänderungen bedarf der Zustimmung des Bezirks.
  5. Die Gruppe hat dem Bezirk Niederschriften über Mitgliederversammlungen, Jahresberichte sowie Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile fristgerecht zu entrichten.
  6. Der Bezirk ist berechtigt, die Gruppe regelmäßig zu beraten und zu überprüfen. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden solche Hinweise nach vorheriger schriftlicher Aufforderung nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.

 

V Jugend

§ 11 Jugend

  1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, sowie der von ihnen gewählten Vertreter.
  2. Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
  3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, bzw. nach der Jugendordnung der übergeordneten Gliederung.
  4. Der Gruppenvorstand wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.
  5. Die Mitglieder des Jugendvorstandes sind für die Jugendarbeit besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.
  6. Der Jugendvorstand wird von der Jugendversammlung gewählt.
  7. Die DLRG-Jugend verfügt selbstständig über die ihr zufließendes Mittel. Die Jugendkasse ist Bestandteil der Gruppenkasse.

 

VI. Organe

 

1. Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 12 Aufgaben

  1. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der Gruppe.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gruppe, gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der Gruppe verbindlich für alle Mitglieder und Organe. Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Revisoren entgegen und ist insbesondere zuständig für:
    a. Wahl der Mitglieder des Gruppenvorstandes und seiner Vertreter ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,
    b. Wahl der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichtes und deren Stellvertreter, wenn ein solches gebildet werden soll,
    c. Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter,
    d. Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung,
    e. Entlastung des Gruppenvorstandes,
    f. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    g. Festsetzungen von eventuellen zeitlich begrenzten und zweckgebundenen Umlagen, die der Höhe nach auf die Hälfte des dem Landesverband zustehenden Beitragsanteils begrenzt sind; außerdem die jeweiligen Zahlungsmodalitäten
    h. Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses,
    i. Beschlussfassung über Anträge,
    j. Satzungsänderungen.
  3. Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen:
    a. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung).
    b. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
    c. Die Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
    d. Abweichend von §32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn:

    1.  alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,

    2. bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und

    3. der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

        e. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

 

§ 13 Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, auf Einladung des Gruppenvorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Bezirksvorstand oder ein Zehntel der Mitglieder der Gruppe dies verlangen.

 

§ 14 Ladungsfrist

  1. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
  2. Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die Mitglieder der Gruppe gewahrt. Die Einladung erfolgt schriftlich an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder.

 

§ 15 Antragsberechtigung

  1. Antragsberechtigt sind:
    a. die stimmberechtigten Mitglieder,
    b. die Gruppenjugend.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich spätestens zwei Wochen vorher an die offizielle Anschrift der Gruppe eingereicht werden. Sie sind ohne Verzögerung den Mitgliedern zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

 

§ 16 Beschlussfassung

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt

 

§ 17 Abstimmung und Wahlen

  1. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht die geheime Abstimmung beschlossen wird.
  2. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wenn nicht 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.
  3. Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung der DLRG.
  4. Die Beisitzer und Delegierten dürfen en bloc gewählt werden.

 

§ 18 Protokoll

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Gruppenvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern spätestens bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  2. Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern schriftlich beim Gruppenvorstand geltend gemacht werden, und zwar binnen sechs Wochen nach Kenntnisnahme. Über einen Einspruch entscheidet der Gruppenvorstand.

 

2. Abschnitt: Geschäftsführung und Leitung

 

§ 19 Geschäftsführung und Leitung

Der Gruppenvorstand leitet die Gruppe im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.

 

 

§ 20

Zusammensetzung

  1. Den Vorstand bilden:
    a. Vorsitzender
    b. Stellv. Vorsitzende
    c. Kassier
    d. bis zu drei Leiter Ausbildung/Einsatz/örtlicher Wachdienst
    e. Vorsitzender DLRG-Jugend (wird von der Jugendversammlung gewählt)
    f. Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit
    g. Material-/Gerätewart
    h. Schriftführer
    i. bis zu zwei Beisitzer
    j. Referent Sanitätswesen
    k. Referent Tauchwesen
    l. Referent Bootswesen
    m. Referent Information und Kommunikation
    n. Gruppenarzt
    o. Referent Informationstechnik (IT)
  2. Die Mitglieder a) bis i) des Vorstands haben je eine Stimme.
  3. Die zusätzliche Erweiterung des Vorstandes ist mit Zustimmung der Mitgliederversammlung möglich.
  4. Die Vereinigung zweier Vorstandsfunktionen in einer Person ist zulässig mit der Ausnahme, dass Kombinationen aus den Funktionen Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender und Kassier nicht in Personalunion auftreten können.

 

§ 21 Vertretungsbefugnis

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende der Gruppe und dessen Stellvertreter, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass der/die Stellvertreter nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden aller nach § 26 BGB vertretungsberechtigter Mitglieder des Vorstandes ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 22 Amtszeit

  1. Die Mitglieder des Gruppenvorstands werden auf drei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger, längstens jedoch sechs Monate nach Ablauf der Wahlperiode.
  2. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 23 Geschäftsverteilung

  1. Der Gruppenvorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan. Jedem Mitglied des Gruppenvorstandes ist ein bestimmtes Aufgabengebiet einschließlich der Vertretung in der Gruppenjugend zuzuweisen, das nach den Richtlinien des Gruppenvorstandes zu verwalten ist.
  2. Der Gruppenvorstand kann für bestimmte Fachbereiche Beauftragte bestellen. Diese sind nicht stimm- oder antragsberechtigt. Sie können zu den Sitzungen des Gruppenvorstandes hinzugezogen werden.

 

§ 24 Tagung und Einladung

Der Gruppenvorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch drei Mal jährlich. Er ist vom Gruppenvorsitzenden oder einem der Stellvertreter einzuberufen. Zu Sitzungen des Gruppenvorstands ist mindestens eine Woche vorher einzuladen.

 

§ 25 Beschlussfähigkeit

Der Gruppenvorstand ist mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig; jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

3. Abschnitt:

Schiedsgerichte, Schiedsstelle

 

§ 26 Schiedsgericht: Aufgaben

 

  1. Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, Streitigkeiten zu schlichten und zu entscheiden. Sie haben das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
    1. Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,
    2. Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes diesem als bindend unterworfen haben.
  2. Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen der Bezirke oder deren Untergliederungen sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.
  3. Sie entscheiden ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und ahnden Verletzungen der Anti-Doping-Ordnung der DLRG bzw. des NADA-Codes (s. § 37) sowie Schädigungen der DLRG in der Öffentlichkeit.
  4. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
  5. Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
    a. Rüge oder Verwarnung mit ggf. entsprechender Veröffentlichung,
    b. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
    c. befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
    d. befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG,
    e. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
    f. zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe der DLRG bzw. international im Bereich der International Life Saving Federation (ILS).
  6. Sollte auf Gruppenebene kein Schieds- und Ehrengericht gem. § 1 Abs. 2 der Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG gebildet werden können oder will dies die Gruppe nicht, kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ein Mitglied aus der Gruppe eingesetzt werden, um in kameradschaftlicher Weise etwaige Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen auch ohne formales Verfahren zu schlichten (sog. Schiedsstelle). Die Mitglieder der Gruppe verpflichten sich, vor Anrufung des Schieds- und Ehrengerichtes gem. Abs. 3 alle Streitigkeiten dieser Schiedsstelle schriftlich vorzutragen. Das hierfür eingesetzte Mitglied kann bis zu zwei weitere Schiedsleute nach eigener Wahl berufen, um die Schlichtung vorzubereiten und vorzunehmen. Die von den Streitigkeiten betroffenen Mitglieder verpflichten sich, an den von der Schiedsstelle zu bestimmenden Schlichtungsgesprächen teilzunehmen; gegebenenfalls können auch mehrere Schlichtungsgespräche durchgeführt werden. Werden die Streitigkeiten beigelegt, sind die entsprechenden Vereinbarungen schriftlich niederzulegen und bei der Schiedsstelle zu verwahren. Hält die Schiedsstelle die Schlichtung für gescheitert, teilt sie dies den betroffenen Mitgliedern schriftlich mit und verweist sie auf den von der Schieds- und Ehrengerichtsordnung vorgesehenen Rechtsweg.

 

§ 27 Zusammensetzung

  1. Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, von denen mindestens der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss sowie zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.
  2. Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.
  3. Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- und Ehrengericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.
  4. Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.

 

§ 28 Kostentragung

Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

 

§ 29 Schieds- und Ehrengerichtsordnung

Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird.

 

§ 30 Ordentlicher Rechtsweg

Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

 

VII. Kommissionen

§ 31 Aufgabe

Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden. Sie berichten dem berufendem Organ und haben kein eigenes Beschlussrecht.

 

VIII. sonstige Bestimmungen

§ 32 Ordnungen und Richtlinien

  1. Die von den Organen der Gruppe aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Mitglieder bindend.
  2. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
  3. Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen. Die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG.

 

§ 33 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und –Material

  1. Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
  2. Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
  3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
  4. Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

 

§ 34 Ehrungen

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung, die vom Präsidialrat erlassen wird.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 35 Geschäftsordnung

Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien erlässt der Präsidialrat eine Geschäftsordnung. Diese gilt für alle Gliederungen sinngemäß.

 

§ 36 Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

 

§ 37 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG-Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

 

IX. Schlussbestimmungen

§ 38 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen.
  3. Der Gruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von der übergeordneten Gliederung, dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

 

§ 39

Auflösung

  1. Die Auflösung der Gruppe kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Nach dem Auflösungsbeschluss ernennt die Mitgliederversammlung Liquidatoren, die mit der Abwicklung beauftragt werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt deren Vermögen nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an den DLRG Bezirk Rhein-Neckar e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 24. April 2010 durch die Mitgliederversammlung in Heddesheim beschlossen und dabei vollständig neu gefasst worden. Eine weitere Änderung ist am 17.09.2021 durch die Mitgliederversammlung in Heddesheim beschlossen worden. Die Änderung tritt nach der Genehmigung der übergeordneten Gliederung und mit dem Datum der Eintragung beim Amtsgericht Weinheim in Kraft.

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